Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 70 Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 63
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 20.10.2024 – PB 15 S 1852/23
- VG Schleswig, 11.04.2025 – 12 B 10/25
- OVG Schleswig, 26.01.2026 – 2 MB 3/25Zitiert von 1
- OVG Bremen, 06.11.2024 – 5 LP 213/24Zitiert von 3
- BVerwG, 05.03.2012 – 6 PB 25/11Mitbestimmung des Personalrats beim Gesundheitsschutz; GefährdungsbeurteilungZitiert von 8
- VG Braunschweig, 21.06.2010 – 9 A 3/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 19 Sch 12/25
- OLG Köln, 28.11.2025 – 19 Sch 12/25
- BVerwG, 23.10.2025 – 5 P 9.23Anforderungen an die Begründung einer Rechtsbeschwerde; Mitbestimmung bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
63 Entscheidungen zu § 70 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/70#abs-1 (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/70#abs-2 (2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/70#abs-3 (3) Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen vereinbaren. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.